Szenario krisenkommunikation & -management

Sexueller Übergriff ?

 

UPDATE von Teil 2 und Teil 1

Lageentwicklung

Der Krisenstab hat aufgrund einer ersten Problemerfassung den Hausjuristen um eine Einschätzung der Sicht aus der rechtlichen Warte gebeten. Dabei sind zusammengefasst die folgenden Aussagen gemacht worden.

 

  • Relevant sind für den Fall sowohl strafrechtliche wie auch zivilrechtliche Aspekte.

 

  • Strafrechtlich könnte sich der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einer Abhängigen, der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung strafbar gemacht haben, entsprechend den Art. 188, 189 und 190 StGB. Alle diese Delikte sind Offizialdelikte, d.h. wenn eine Untersuchungsbehörde von den Vorwürfen erfährt, muss sie ein Verfahren eröffnen. Dessen Verlauf kann verschiedene Richtung nehmen: Von der Einstellung des Verfahrens (wenn die Staatsanwaltschaft zum Schluss kommt, das nichts vorgefallen sei, bis zur letztendlichen Verurteilung des Beschuldigten. Der Strafrahmen für die genannten Delikte beträgt bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe, wobei für eine Vergewaltigung zwingend mindestens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ausgefällt werden muss.

 

  • Falls sich die Anschuldigungen als falsch herausstellen sollten und das mutmassliche Opfer den Beschuldigten mutwillig und wider besseres Wissen beschuldigt hat, kann aber auch sie zum Gegenstand einer Strafuntersuchung werden. In Frage kommen dann Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB, Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) oder weitere Delikte gegen die Rechtspflege. Die Delikte sind mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht und ebenfalls Offizialdelikte.

 

  • Zivilrechtlich relevant ist, dass die FFS für beide Mitarbeitende eine Fürsorgepflicht hat, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt. Daraus leitet sich ab, dass die FFS also dafür zu sorgen hat, dass ihre Mitarbeiterinnen (und insbesondere natürlich Lernende) vor sexuellen Übergriffen geschützt werden. Gleichzeitig hat aber auch ein Projektleiter das Recht, vor Falschanschuldigungen geschützt zu werden. Diesbezügliche Folgen eines Fehlverhaltens können Schadenersatzforderungen der Betroffenen sein, die in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden müssten. Bussen oder Freiheitsstrafen drohen aus diesen Umständen nicht.